Bestimmungen zur Nutzung der e-Bilet-Karte

  • Start /
  • Vorschriften /
  • Bestimmungen zur Nutzung der e-Bilet-Karte
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

1. Die Vorschriften für die Nutzung der E-Card im Bereich des Interkommunalen Verkehrsverbundes mit Sitz in Jastrzębie-Zdrój (im Folgenden „Verordnung“ genannt) legen die Service- und Check-in-Bedingungen für Reisende im Zusammenhang mit Folgendem fest:

  • erhalten;
  • verwenden;
  • Aufstockung;
  • Kontrolle.

2. Die Beförderung von Personen, Gepäck und Tieren im öffentlichen Verkehr wird in gesonderten Bestimmungen des Tarifs und in der für den öffentlichen Verkehr des MZK geltenden Verordnung, die die Anlage Nr. 4 zum MZK-Tarif darstellt, geregelt.

§ 2.

Die Verordnung gilt auf dem Gelände des Interkommunalen Verkehrsverbundes mit Sitz in Jastrzębie-Zdrój.

§ 3.

Wann immer in den Vorschriften Folgendes erwähnt wird:

MZK – darunter versteht man den interkommunalen Verkehrsverbund mit Sitz in Jastrzębie-Zdrój, der in seinem Tätigkeitsbereich Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen öffentlichen Verkehrs erbringt;

Dauerkarte – darunter ist eine Fahrkarte zu verstehen, die eine bestimmte Person zur Fahrt innerhalb eines bestimmten Zeitraums berechtigt und für die jede Fahrt eine Anmeldung erfordert;

Elektronisches Ticket zur einmaligen Nutzung – darunter versteht man die Erhebung einer Gebühr von der E-Card für eine einzelne Fahrt oder den Transport von Gepäck und Tieren auf der Grundlage jeder Registrierung des Ein- und Aussteigens aus dem Fahrzeug;

Kundendienstbüro (BOK) – darunter versteht man die Organisationseinheit des MZK, die für die Annahme von Anträgen auf Ausstellung einer E-Card, deren Personalisierung, die Ausstellung einer E-Card, die Annahme von Beschwerden, den Verkauf von Dauerkarten oder der Bestückung elektronischer Geldbörsen zuständig ist. Ups und Überprüfung des Status der E-Card durch Benutzer;

Elektronische Karte (E-Card) – eine kontaktlose, elektronische Karte, die Träger elektronischer Zeitfahrkarten und eine elektronische Geldbörse für Einzelfahrkarten ist, die im öffentlichen Verkehr im Einsatzgebiet der MZK gültig sind;

Vertrag – darunter versteht man das elektronische Speichern einer Dauerkarte oder das Aufladen einer elektronischen Geldbörse auf der E-Card;

Elektronische Geldbörse – ein auf der E-Card aktivierter Dienst (Einzelfahrkarte), der die Ansammlung von Geldern ermöglicht, um damit die Gebühren für Einzelfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln gemäß dem geltenden Tarif zu bezahlen. Der Dienst ist aktiv, wenn darauf Gelder angesammelt werden;

Personalisierung der E-Card – Speicherung der persönlichen Daten des Benutzers auf der E-Card, die im Kundendienstbüro aufbewahrt wird;

Aufladen von Verträgen – darunter versteht man das Aufladen des Geldbeutels oder den Kauf einer neuen Dauerkarte auf der elektronischen Karte;

Ticket-Aufladestelle (PDB) – hierunter ist die Verkaufsstelle des E-Card-Vertrags und der Ort seiner Aufladung zu verstehen;

Aufladeterminal – ein Ort zum Aufladen einer elektronischen Geldbörse;

Aufladeprüfer – ein Prüfer im Fahrzeug mit der Funktion zum Aufladen einer E-Card;

Personalisierte (personalisierte) E-Card – darunter versteht man eine E-Card, die Informationsträger über die persönlichen Daten des Ticketinhabers, die Ansprüche auf Ermäßigungen und kostenlose Fahrten sowie den aktuellen Vertrag ist;

Registrierung einer Fahrt – Entwertung einer Fahrkarte beim Einsteigen in ein Fahrzeug – Registrierung der Einfahrt – darunter versteht man den Vorgang der Vorlage der E-Card an den Entwerter im Fahrzeug, wodurch Informationen über die Verwendung der Fahrkarte erhoben werden auf der E-Card festgehalten. Dieser Vorgang kann damit kombiniert werden, dass der Passagier die entsprechende Taste am Gerät drückt;

Registrierung des Verlassens des Fahrzeugs – darunter versteht man den Vorgang der Vorlage der E-Card an den Entwerter beim Verlassen des Fahrzeugs, der nach vorheriger Registrierung der Fahrt durchgeführt wird;

Anzahlung – darunter versteht man die Gebühr, die dem Antragsteller für die Ausstellung eines Duplikats der persönlichen E-Card berechnet wird;

Kartenaufladedienst (SDK) – ein Online-Dienst auf der Website www.mzkjastrzebie.com, der den Kauf eines Tickets ermöglicht;

Aufladen – Kauf von elektronischen Tickets und Punkten zur Bezahlung der Reise;

Vertrag – Bestellung eines vom Kunden ausgewählten Tickets und Bestätigung der Ausführung der Bestellung durch MZK in der in dieser Geschäftsordnung angegebenen Form;

Transferservice – Speichern eines mit dem SDK gekauften elektronischen Tickets auf einer E-Card mithilfe eines Lesegeräts in einem MZK-Fahrzeug;

OPE – Betreiber elektronischer Zahlungen.

§ 4.

Die E-Card ist Eigentum des Interkommunalen Verkehrsverbundes mit Sitz in Jastrzębie-Zdrój.

Kapitel 2
Bezug einer E-Card

§ 5.

Die Ausgabe der E-Card an volljährige und minderjährige Nutzer erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen des § 9.

§ 6.

Die E-Card kann als persönliche Karte oder als elektronische Geldbörse ausgegeben werden.

§ 7.

  1. Eine persönliche E-Card wird dem Benutzer gemäß § 10-14 und nach dem Kauf einer auf der E-Card vermerkten Dauerkarte bzw. im Falle einer elektronischen Geldbörse nach der ersten Aufladung mit einem Betrag von nicht ausgestellt weniger als 10 PLN – ausgenommen Personen, die Anspruch auf freie Fahrt haben.
  2. Nachfolgende Aufladungen können in Kundendienstzentren, PDB, Aufladeterminals oder Aufladeprüfern durchgeführt werden.

§ 8.

  1. Die E-Card kann auf einem Studierendenausweis oder einer anderen gemäß den Systemvoraussetzungen konfigurierten Karte gespeichert werden, vorbehaltlich Abschnitt 2
  2. Wenn eine Dauerkarte oder eine elektronische Geldbörsenaufladung auf einer persönlichen Karte ohne Foto, mit Ausnahme einer E-Card, gespeichert ist, ist der Fahrgast verpflichtet, über ein Dokument zur Bestätigung seiner Identität zu verfügen.
  3. Das Speichern einer Dauerkarte oder das Aufladen einer elektronischen Geldbörse auf einer konfigurierten Karte, die keine E-Card ist, erfolgt im E-Card-Ausgabemodus.

§ 9.

  1. Vorbehaltlich des Abschnitts Gemäß Abs. 2 wird die persönliche E-Card auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags von
    a) einer volljährigen Person ausgestellt;
    b) ein Minderjähriger, der das 13. Lebensjahr vollendet hat – mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder Vormunds der teilweise geschäftsunfähigen Person;
    c) ein gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen, der das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder ein Erziehungsberechtigter einer voll geschäftsunfähigen Person – im Folgenden „Antragsteller“ genannt.
  2. E-Cards werden nicht an Kinder unter 4 Jahren ausgegeben

§ 10.

Der Antrag auf Ausstellung einer E-Card kann im Kundendienstbüro (Customer Service Office), PDB oder auf der MZK-Website http://www.mzkjastrzebie.com heruntergeladen werden .

§ 11.

  1. Der Antrag auf Erteilung einer E-Card ist gemäß § 9 beim ZK zu stellen, welches die im Antrag enthaltenen Daten prüft und den Anspruch auf Ermäßigungen bzw. Freifahrt bestätigt.
  2. Ein unvollständiger oder falsch ausgefüllter E-Card-Antrag wird nicht berücksichtigt
  3. Die im Antrag auf Ausstellung einer E-Card enthaltenen personenbezogenen Daten unterliegen der MZK-Aufzeichnung gemäß den Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten

§ 12.

  1. Für die Ausstellung einer persönlichen E-Card ist der Antragsteller verpflichtet, sich an das CC zu wenden
  2. Um eine persönliche E-Card zu erhalten, müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:
    a) ein Dokument mit Foto, das die Identität des Antragstellers bestätigt;
    b) ausgefüllter Antrag auf Ausstellung einer E-Card;
    c) PESEL-Nummer des E-Card-Benutzers;
    d) aktuelles Foto (35x45mm);
    e) Dokumente, die die Art der Erleichterung und ihre Dauer gemäß gesonderten Vorschriften bestätigen;
    f) ein Dokument, das die Befugnis zur Vertretung der in § 9 Absatz genannten Personen bestätigt 1 Punkt b und c.
  3. Die persönliche E-Card enthält folgende Daten:
    a) Vor- und Nachname des Inhabers;
    b) Wohnadresse;
    c) PESEL-Nummer;
    d) Foto des Ticketinhabers;
    e) eingetragener Anspruch auf die Ermäßigung bei ermäßigten Eintrittskarten;
    f) aktueller Vertrag.

4. Das im Abschnitt genannte Foto 2 Punkt d, wird nach Personalisierung der E-Card erstattet.

§ 13.

  1. Der Antragsteller ist verpflichtet, die persönliche E-Card gemäß § 12 spätestens innerhalb von 30 Tagen und frühestens innerhalb von 5 Werktagen ab dem Datum der Antragstellung bei der BOK abzuholen.
  2. In besonders begründeten Fällen ist die Zusendung einer E-Card zur Freifahrt an die im Antrag angegebene Adresse zulässig
  3. Nicht beanspruchte E-Cards innerhalb eines Jahres nach Einreichung des Antrags werden physisch liquidiert und die Daten des Antragstellers werden aus dem E-Card-System gelöscht.

§ 14.

  1. Der Antragsteller ist verpflichtet, jede Änderung seiner persönlichen Daten (einschließlich Nachname, Vorname, Adresse) dem BOK zu melden, um die in der persönlichen E-Card enthaltenen persönlichen Daten zu aktualisieren.
  2. Die Daten auf der persönlichen E-Card werden im Modus der Ausstellung einer persönlichen E-Card aktualisiert

§ 15.

Eine neue persönliche E-Card desselben Typs kann ausgestellt werden in folgenden Fällen:

  1. Zerstörung oder Beschädigung der E-Card,
  2. Verlust oder Diebstahl der E-Card.
Für die Ausstellung eines Duplikats der persönlichen E-Card wird eine nicht erstattungsfähige Kaution in Höhe von 10 PLN erhoben.

§ 16.

  1. Der Verlust einer personalisierten E-Card aufgrund von Verlust oder Diebstahl sollte telefonisch, elektronisch oder persönlich dem Kundendienst gemeldet werden, um einen Kartenverlustbericht auszufüllen. Meldungen können während der BOK-Öffnungszeiten eingereicht werden.
  2. Die verlorene E-Card wird gesperrt:
    • am nächsten Werktag, wenn die Meldung vor 16:00 Uhr an einem Werktag erfolgt
    • in anderen Fällen, außer an Feiertagen, bis zu 36 Stunden
  3. Eine gesperrte E-Card kann entsperrt werden, es sei denn, die E-Card wird nach der Sperrung in die Nähe des Prüfgeräts/Lesegeräts gebracht.

§ 17.

  1. MZK haftet nicht für Verluste der auf der E-Card angesammelten Gelder ab dem Zeitpunkt der Meldung des Verlusts der E-Card bis zur Sperrung der E-Card.
  2. Die verbleibenden Reisekontingente für Dauerkarten der verlorenen persönlichen E-Card werden entsprechend dem E-Card-Guthaben ab dem nächsten Werktag nach der Sperrung auf die Duplikat-E-Card übertragen.
  3. Die in der elektronischen Geldbörse von der verlorenen persönlichen E-Card gespeicherten Beträge werden ab dem nächsten Werktag nach der Sperrung entsprechend dem E-Card-Guthaben auf eine Duplikat-E-Card übertragen.

§ 18.

Eine E-Card mit einem festgestellten Herstellungsfehler wird kostenlos ersetzt.

§ 19.

Kündigung und Vertragsänderung

  1. In begründeten Fällen kann ein auf einer personalisierten E-Card gespeicherter Vertrag spätestens am 5. Tag nach Vertragsbeginn im Kundenservicecenter gekündigt werden.
  2. Der Vertragserstattungsbetrag wird im Verhältnis zur Nutzungsdauer berechnet.
  3. Der Vertrag kann auf schriftlichen Antrag gekündigt werden, indem die Informationen über den gespeicherten Vertrag von der E-Card gelöscht werden. Die E-Card kann nur im Kundendienstbüro zurückgegeben werden.
  4. Die Beschwerderegeln sind im Anhang 1 des Reglements enthalten.

Kapitel 3
Verwendung der E-Card

§ 20.

Eine persönliche E-Card darf nur von der Person genutzt werden, deren Daten darauf gespeichert sind.

§ 21.

  1. Die elektronische Geldbörse ist aktiv, wenn auf ihr Punkte gesammelt werden, und ist bis zur Verwendung der gesammelten Punkte gültig, jedoch nicht länger als für einen Zeitraum von 36 Monaten ab der letzten Aufladung.
  2. Durch eine weitere Aufladung verlängert sich die Gültigkeit der elektronischen Geldbörse

§ 22.

Für die ordnungsgemäße Nutzung der E-Card gelten folgende Regeln:

  1. Die E-Card darf nicht gebrochen, geknickt oder auf andere Weise mechanisch beschädigt werden (z. B. Stanzen, Schneiden);
  2. Die E-Card sollte keinen hohen und niedrigen Temperaturen sowie Chemikalien und starken magnetischen oder elektrischen Feldern ausgesetzt werden;
  3. Die E-Card muss sicher aufbewahrt und verwendet werden.

§ 23.

Der Ablauf der Gültigkeit der auf der persönlichen E-Card vermerkten Ansprüche auf ermäßigte Fahrten aus der elektronischen Geldbörse wird nicht signalisiert. Bei der Registrierung der Fahrt erhebt der Entwerter/Leser die Gebühr wie bei einer normalen Fahrt.

Kapitel 4
E-Card-Betrieb

§ 24.

  1. Der Validator wird verwendet für:
    • Erhebung einer Gebühr von einer elektronischen Geldbörse für eine einzelne Fahrt oder den Transport von Gepäck oder Tieren auf der Grundlage der Registrierung der Ein- und Ausfahrt aus dem Fahrzeug
    • Anmeldung einer Reise auf Basis einer Dauer- oder Freikarte
    • Auflade-E-Card bei Aufladeprüfern
  2. Für alle Arten von E-Cards gilt die Pflicht, die E-Card im MZK-Bus zu registrieren (d. h. mit elektronischen Fahrkartenentwertern zu „valisieren“).
  3. Der Entwerter erfasst automatisch von der E-Card: Normaltarif, ermäßigter Fahrpreis oder erfasst nur die Fahrt

§ 25.

Wenn Sie eine E-Card mit einem E-Geldbörsen-Vertrag verwenden, sollten Sie:

  1. Legen Sie beim Einsteigen in das Fahrzeug die E-Card dem Entwerter vor, um die Fahrt zu registrieren.
  2. Bei der Ausfahrt müssen Sie die E-Card erneut dem Entwerter vorlegen, um Ihr Aussteigen aus dem Fahrzeug zu registrieren.
  3. Bei der Registrierung des Ausstiegs aus dem Fahrzeug wird die Differenz zwischen dem für die Fahrt bis zum Ende der Strecke erhobenen Vorschussentgelt und dem für die Fahrt bis zur Haltestelle, an der der Fahrgast tatsächlich ausgestiegen ist, fälligen Entgelt erstattet. Die Registrierung der Ausreise ist eine notwendige Voraussetzung, um von dem günstigeren Tarif zu profitieren.

§ 26.

  1. Bei Verwendung einer E-Card mit Dauerkartenvertrag oder Freifahrtberechtigung legen Sie beim Einsteigen in das Fahrzeug die E-Card dem Entwerter vor, um die Fahrt zu registrieren.
  2. Jede weitere Reiseanmeldung (für andere Personen oder Gepäck) über Ihre Reise hinaus erfordert eine zusätzliche Reiseanmeldung
  3. Um eine Fahrt mit einer elektronischen Geldbörse zu registrieren, muss auf der E-Card ein Guthaben vorhanden sein, das mindestens dem Wert des Fahrpreises gemäß dem für die jeweilige Strecke geltenden Tarif bis zum Ende der Strecke entspricht.

§ 27.

Bei einer persönlichen E-Card erfasst der Entwerter automatisch die Fahrt anhand der Dauerkarte oder zieht die Gebühr von der elektronischen Geldbörse ein.

§ 28.

Wenn Sie bei der Fahrt von der gleichen Haltestelle mit dem gleichen Bus eine elektronische Geldbörse nutzen, können Sie für maximal 16 Personen bezahlen, also für den Karteninhaber und bis zu 15 Gebühren für Mitreisende.

§ 29.

Auf der E-Card können gleichzeitig zwei verschiedene periodische Verträge und eine elektronische Geldbörse gespeichert werden.

§ dreißig.

  1. Wenn Sie eine E-Card mit zwei gespeicherten Verträgen, einem periodischen Vertrag und einem elektronischen Portemonnaie, verwenden, verwendet das System zunächst die auf der E-Card gespeicherte Dauerkarte für den jeweiligen Tag.
  2. Ist die auf der E-Card verschlüsselte Dauerkarte abgelaufen oder das Reiselimit der Dauerkarte ausgeschöpft, versucht der Entwerter ohne Vorwarnung, das elektronische Ticket aus der elektronischen Geldbörse zu entwerten.

Kapitel 5
Aufladung der E-Card

§ 31.

  1. Die E-Card kann gegen Vorlage eines gültigen Ermäßigungsnachweises Anspruch auf ermäßigte oder kostenlose Fahrten enthalten. Diese Rechte gelten bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieses Dokuments.
  2. Vor dem Ablaufdatum des Dokuments, das Sie zu einer Ermäßigung oder Freifahrt berechtigt, müssen Sie dem Kundendienst ein Dokument vorlegen, das Sie zur weiteren Nutzung des Anspruchs berechtigt.
  3. Im Falle der Nichteinreichung des im Abschnitt genannten Dokuments 2, E-Card wird automatisch wie gewohnt gespeichert

§ 32.

  1. Die Aufladung der E-Card erfolgt:
    • im Falle einer elektronischen Geldbörse: in Kundendienstzentren, an Ticketaufladestellen und an Aufladeterminals. Eine Aufladung über Aufladeautomaten ist in allen MZK-Bussen nur möglich, wenn Sie zuvor ein Ticket über ein individuelles Online-Konto erworben haben
    • im Falle einer E-Saisonkarte: in Kundendienstzentren, Ticketaufladestellen. Eine Aufladung über Aufladeautomaten ist in allen MZK-Bussen nur möglich, wenn Sie zuvor ein Ticket über ein individuelles Online-Konto erworben haben
  2. Wenn Sie bei BOK aufladen, können Sie per Zahlung oder Kreditkarte bezahlen
  3. Der Betrag zum Aufladen der elektronischen Geldbörse darf nicht weniger als 10 PLN betragen

§ 33.

Bei jeder Aufladung der E-Card, mit Ausnahme von Top-Up-Validatoren, wird eine Quittung ausgestellt, die als Grundlage für die Einreichung einer eventuellen Reklamation dient.

§ 34.

  1. Die auf der elektronischen Geldbörse angesammelte Punktesumme ist begrenzt und darf 250 Punkte im Wert von 250,00 PLN nicht überschreiten
  2. Die auf der elektronischen Geldbörse gesammelten Punkte können so lange verwendet werden, bis die E-Card bzw. diese Punkte ablaufen oder gesperrt werden.

§ 35.

Detaillierte Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Aufladen der E-Card über das Internet sind in den Bestimmungen für das Aufladen der E-Card über die Website sowie deren Validierung und Aufladung in Bussen festgelegt, die Anhang Nr. 2 zu diesen Bestimmungen darstellen.

Kapitel 6
E-Card-Kontrolle

§ 36.

E-Card-Kontrollen können nur durch ausgewiesene MZK-Mitarbeiter und durch MZK beauftragte Fachbetriebe mit gut sichtbar angebrachtem Ausweis durchgeführt werden.

§ 37.

Eine E-Card ohne eingetragene Fahrt oder Quittung allein berechtigt nicht zur Fahrt.

§ 38.

Bei der Kontrolle übergibt der Passagier dem Kontrolleur die E-Card, um deren Inhalt zu lesen.

§ 39.

  1. Der Controller ist mit einer Vorrichtung zur Steuerung von E-Cards ausgestattet, im Folgenden Controller-Lesegerät genannt
  2. Auf dem Bildschirm des Lesegeräts des Controllers mit dem Ergebnis der Kontrolle werden grundlegende Daten zur Registrierung der Fahrt auf einer bestimmten Strecke, Daten zur E-Card und den darauf gespeicherten Tickets angezeigt.
  3. Das Lesegerät signalisiert das Kontrollergebnis mit einem Ton:
    a) einzelnes Tonsignal – auf einer bestimmten Strecke wurde mindestens eine Fahrtregistrierung vorgenommen;
    b) dreifaches Tonsignal – keine Registrierung der Fahrt auf einer bestimmten Strecke oder keinerlei Vertrag.

§ 40.

Ist die E-Card gesperrt oder kann der kontrollierte Fahrgast die Berechtigung zur Nutzung der E-Card nicht bestätigen, ist der Verantwortliche berechtigt, die E-Card einzubehalten und zur Klärung an den Kundenservice weiterzuleiten.

§ 41.

In Ermangelung einer gültigen Dauerkarte und fehlender registrierter Entwertungen aus der elektronischen Geldbörse stellt der Verantwortliche ein zusätzliches Gebührenformular mit Zahlungsaufforderung nach gesonderten Regelungen aus.

Anlage Nr. 2 zur Nutzungsordnung der E-Card

Regeln für E-Card-Beschwerden

I. Stornierung der E-Card

  1. Eine Stornierung der E-Card ist ausschließlich im Kundenservicebüro möglich
  2. Grundlage für den Rücktritt ist eine gültige E-Card, ein ausgefüllter Antrag auf Rücktritt von der E-Card und ein Personalausweis
  3. Der Antrag wird innerhalb von 24 Stunden nach seiner Einreichung überprüft (Überprüfung des Online-Kontostands und anderer notwendiger Daten).
  4. Wird auf dem Konto des Antragstellers ein Guthaben festgestellt, wird der Betrag im Kundendienstbüro ausgezahlt oder auf das angegebene Konto des Antragstellers überwiesen (gilt für eine persönliche E-Card).
  5. Die Karte des Antragstellers wird physisch liquidiert

II. Vertragsänderung

  1. Grundlage für die Vertragsänderung ist eine gültige E-Card, ein ausgefülltes Reklamationsformular und ein Steuerbeleg oder eine Online-Bestätigung der Transaktion. Ohne Bestätigung kann die Reklamation nicht angenommen werden.
  2. Eine Änderung des erworbenen und auf der E-Card gespeicherten Vertrages kann im Kundendienstbüro vorgenommen werden.
  3. Eine Änderung eines abgeschlossenen Vertrags, der nicht auf der E-Card gespeichert wurde (über den Kartenaufladeservice erworbener Vertrag), kann im Kundendienstbüro oder über den Online-Kartenaufladeservice vorgenommen werden.
  4. Sollte sich herausstellen, dass der auf der E-Card kodierte Vertrag nicht mit dem erwarteten Vertrag übereinstimmt, hat der Kunde das Recht, eine Beschwerde nur an der Verkaufsstelle einzureichen, an der der Kauf getätigt wurde, und zwar bis zum Ende des Betriebs dieser Verkaufsstelle am Tag des Kaufs. Wenn der nächste Tag begonnen hat, kann eine Beschwerde nur im Kundendienstbüro angenommen werden.
  5. Ist der Wert des neuen Vertrages geringer als der Wert des beanstandeten Vertrages, wird dem Auftraggeber die Preisdifferenz erstattet und die Änderung bestätigt.
  6. Ist der Wert des neuen Vertrags höher als der Wert des beanstandeten Vertrags, wird die Preisdifferenz dem Kunden in Rechnung gestellt und die Änderung dann bestätigt.
  7. Reklamiert der Kunde die Gültigkeit eines verschlüsselten Vertrages, wird ein neues Ablaufdatum eingetragen und die Änderung bestätigt
  8. Neuverkäufe werden fiskalisiert
  9. Dem Antrag ist die Quittung über den beanstandeten Vorgang beigefügt, die eine Erklärung für das Finanzamt darstellt

III. Kündigung des Vertrages

  1. Grundlage für die Kündigung des Vertrages ist eine gültige E-Card, ein ausgefüllter Antrag und ein Steuerbeleg bzw. eine Online-Bestätigung der Transaktion
  2. Nur der 30-Tage-Vertrag und seine Vielfachen können vom Vertrag gekündigt werden
  3. Eine Stornierung ist nur im Kundendienstbüro möglich
  4. Der Vertrag kann spätestens am 5. Tag nach Vertragsbeginn gekündigt werden
  5. Nach Vertragskündigung wird der im Verhältnis zur Nutzungsdauer der E-Card berechnete Betrag zurückerstattet
  6. Nach Abschluss des Reklamationsverfahrens wird die Original-Reklamationsdokumentation im MZK archiviert

IV. Verlust der E-Card

  1. Die Meldung des Verlusts einer personalisierten E-Card aufgrund von Verlust oder Diebstahl sollte telefonisch, elektronisch oder persönlich beim Kundendienst erfolgen, um eine Kartenverlustmeldung auszufüllen. Meldungen können während der BOK-Öffnungszeiten eingereicht werden.
  2. Die verlorene E-Card wird gesperrt:
    • am nächsten Werktag, wenn die Meldung vor 16:00 Uhr an einem Werktag erfolgt
    • in anderen Fällen, außer an Feiertagen, bis zu 36 Stunden
  3. Eine gesperrte E-Card kann entsperrt werden, es sei denn, die E-Card wird nach der Sperrung in die Nähe des Prüfgeräts/Lesegeräts gebracht.
  4. Eine neue persönliche E-Card desselben Typs kann auf der Grundlage eines ausgefüllten Antrags, eines Ausweisdokuments mit Steuerbeleg oder einer Online-Transaktionsbestätigung ausgestellt werden.
  5. Verfügt der Kunde nicht über einen entsprechenden Ausweis oder Steuerbeleg oder ist dieser auf eine Weise zerstört, die es unmöglich macht, die darin enthaltenen Informationen zu lesen, kann die Reklamation nicht angenommen werden.
  6. Innerhalb von 24 Stunden nach Einreichung eines vollständigen Antrags wird eine neue E-Card personalisiert und ausgestellt
  7. Für die Ausstellung eines Duplikats der persönlichen E-Card wird eine nicht erstattungsfähige Kaution in Höhe von 10 PLN erhoben.
  8. Eine neue E-Card zusammen mit einem neu erstellten Vertrag und einem Steuerbeleg kann dem Besitzer nur mit einem entsprechenden Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, Führerschein) ausgestellt werden. Ist der Inhaber der E-Card minderjährig, sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zur Abholung berechtigt.

Kurz zum MZK

MZK ist eine sich dynamisch entwickelnde Organisation. Er sorgt für die Integration im Bereich des ÖPNV-Managements im Bereich der Verbandsgemeinden. Die Kommunikation wird nach den Bedürfnissen der Kommunen organisiert, wobei die Bedürfnisse der lokalen Gemeinschaft und der zunehmende Einsatz finanzieller Ressourcen berücksichtigt werden.

Kundendienst

MZK Jastrzębie
ul. Przemysłowa 1
44-335 Jastrzębie-Zdrój

+48 32 475 14 02